Diamantwerkzeuge aus Nordrhein-Westfalen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen 06/06

Alle Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden ALZB.

A 1. Allgemeines: Unsere ALZB gelten, auch wenn der Besteller eigene Geschäftsbedingungen hat und abweichendes erklärt. Wir sind nicht verpflichtet, den Geschäftsbedingungen des Bestellers zu widersprechen. Wer unser Angebot, unsere Auftragsbestätigung oder die vereinbarte Leistung entgegennimmt, erkennt unsere Bedingungen an. Subsidiär und ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften, in keinem Fall die Bedingungen des Bestellers. Alle Vereinbarungen gelten nur, wenn und soweit sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2. Preise: Alle Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager, enthalten also keine Transportkosten, soweit bei der Angebotsabgabe oder in der Auftragsannahme nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Ebenso umfassen die Preise nicht die im Empfangsland anfallenden Steuern und Abgaben. Diese Steuern und Abgaben gehen vielmehr zu Lasten des Bestellers. Soweit Rabatte, Boni oder ähnliches bewilligt wird, fallen diese weg, wenn der Besteller nicht fristgerecht und pünktlich zahlt.

3. Zahlungsbedingungen: Soweit keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden, sind unsere Rechnungen innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto fällig. Bereits vom Kunden bestellte Ware, die zur Abholung bestimmt ist, wird am 3. Tag nach der Bestellung berechnet! Die Aufrechnungen gegen unsere Zahlungsforderungen ist unzulässig, soweit nicht die zur Aufrechnung gestellte Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Bei Verzug werden Zinsen in Höhe von 5% über dem Bundesbankdiskontsatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Hält der Besteller Zahlungsbedingungen nicht ein, so werden alle unsere Forderungen sofort in bar fällig, ohne jegliche Abzüge, wenn nicht im Einzelfall der Verstoß gegen die Zahlungsbedingungen unwesentlich ist. Bestehen Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Bestellers, so können wir Sicherstellung des Kaufpreises verlangen. Zahlungsverzug, Wechselprotest oder diesen beiden Ereignissen ähnliche Ereignisse rechtfertigen derartige Bedenken. Wir haben in diesem Falle das Recht, unsere Forderungen sofort fällig zu stellen.

4. Sicherheiten: Für Verträge mit Kaufleuten, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt: Alle gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen unser Eigentum. Für Verträge mit Nichtkaufleuten gilt: Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung unser Eigentum. Der Besteller darf in jedem Fall Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu normalen Konditionen veräußert und nur, solange er nicht im Verzug ist. Der Besteller verpflichtet sich, uns auf Verlangen die Namen eventueller Drittschuldner und die Forderungen an diesem mitzuteilen und uns alle Unterlagen vorzulegen, die erforderlich waren, um Ansprüche gegen Drittschuldner durchzusetzen. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Eigentumsvorbehalt: Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig getilgt sind. Bei Forderungen, die wir an laufende Rechnung einstellen (Kontokorrent), sichert der Eigentumsvorbehalt den anerkannten Saldo. Wird von uns Ware zurückgenommen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Eine zu unseren Gunsten erfolgte Pfändung von Ware bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag. Über Pfändung und andere von Dritten ausgehende Gefährdung für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO benötigen. Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns ein Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungsbetrages unserer vereinbarten Waren z.Zt. der Verarbeitung. Für die neue Sache gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Bei untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechenwertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände z.Zt. der Vermischung. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns. Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im Voraus an und ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechenwertes, einschließlich Mehrwertsteuer. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekannt zu geben und uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zu Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen macht der Käufer dem betreffenden Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung an uns. Vorstehende Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfaßt auch solche Forderungen, die der Käufer gegen einen Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware. Soweit der Käufer den Kaufpreis mit Zahlungsmitteln bezahlt, die er sich im Wege des so genannten Akzeptantenwechselverfahrens verschafft hat, so ist der Käufer zusätzlich zur Kaufpreiszahlung und als weitere Erfüllungsvoraussetzung verpflichtet, uns von unser Wechselhaftung zu befreien. Im Falle des Akzeptantenwechselverfahrens wird die Kaufpreiszahlung nur erfüllungshalber geleistet. Der Eigentumsvorbehalt für von uns gelieferte Waren bleibt bestehen bis zu unserer vollständigen Befreiung von der Wechselhaftung durch den Käufer.

6. Warenrücknahme: Wir nehmen mangelfreie Ware nur nach vorheriger Zustimmung im Einzelfall zurück. Wir behalten uns in diesem Fällen vor, einen Betrag in Höhe von 15% des zu erstattenden Kaufpreises oder Werklohns für die Rücknahme einzubehalten. Sonderartikel und Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

7. Erfüllungsort: Für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag ist Recklinghausen. Für Streitigkeiten mit Kaufleuten, sowie für Streitigkeiten mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als ausschließlicher Gerichtsstand Recklinghausen vereinbart.

B Ausführung der Lieferung

1. Gefahrübergang: Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Lagers des Werkes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes oder des vertraglich geschuldeten Werkes auf den Empfänger über. Der Empfänger ist berechtigt, Ansprüche gegen den Spediteur oder den Frachtführer geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn wir mit fremden Fahrzeugen frei Bestimmungsort zu liefern haben. Liefern wir mit eigenen Fahrzeugen frei Bestimmungsort, so geht ebenfalls auf den Besteller die Gefahr über, wenn der Vertragsgegenstand das Lager oder Werk verlässt. Der Besteller hat in diesem Fall Ansprüche gegen und nur aus schuldhafter Verletzung der Beförderungspflicht. Soweit der Besteller keine besonderen Anweisungen gibt, wählen wir das Transport- und Schutzmittel. Für die ordnungsgemäße Auswahl des Transport- und Schutzmittels haften wir nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes.

2. Liefertermine: Lieferfristen und -termine geben stets nur den annähernden Zeitpunkt der Lieferung ab Lager bzw. ab Werk an. Es handelt sich nicht um Fixtermine oder feste Fristen. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch weder vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages noch vor Eingang etwa zu genehmigender Pläne oder Papiere. Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung beim Lieferanten. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstlieferung durch unsere Lieferanten. Höhere Gewalt und jeder andere unvorhersehbare Grund, der die Erfüllung des Vertrages verhindert, verzögert oder unmöglich macht, berechtigt uns, dementsprechend die vereinbarte Lieferung mengenmäßig herabzusetzen, zeitlich hinauszuschieben oder zu unterlassen, ohne dass Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden können. Teillieferungen sind zulässig. Wir kommen auf jeden Fall nur in Verzug, wenn wir nach Fälligkeit auf schriftlicher Mahnung des Bestellers aus von uns zu vertretenen Gründen nicht innerhalb angemessener Nachfristen liefern. Wir kommen nur in Verzug, wenn der Besteller nicht selber mit einer Verpflichtung aus dem laufenden Geschäft in Verzug ist. Unberührt bleiben dabei unsere Rechte aus A 3 dieser ALZB.

3. Gewichte, Maß und Abweichungen: Eine Abweichung im Gewicht, in Stückzahl oder Spezifikation der gelieferten Ware von unseren Angaben auf dem Lieferschein und auf der Rechnung ist vom Besteller zu beweisen. Je nach Art der Ware sind Mehr- oder Minderlieferungen auf die vereinbarten Stückzahlen oder Gewichte bin zu 10% gestattet. Für die vorgeschrieben Maße gelten die DIN-Toleranz und handelsüblichen Abweichungen.

4. Mängelrügen: Für Kaufleute, sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt: Mängel sind sofort nach Eingang der Ware schriftlich zu rügen. Mängel, die auch nach sorgfältigster Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind nach Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Wir leisten in folgender Weise Gewähr: Nach unserer Wahl tauschen wir mangelhafte Ware um, bessern nach oder nehmen die Ware gegen Vergütung des Warenwertes zurück. Darüber hinaus sind wir dazu bereit, auf Wunsch des Bestellers Ansprüche gegen den Hersteller abzutreten. Erfüllen wir die Gewährleistungsansprüche nicht innerhalb angemessener Frist und befinden wir uns in Verzug, so ist der Besteller nach Nachfristsetzung berechtigt, nach seiner Wahl zu verlangen, den Vertrag rückgängig zu machen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz jeglicher Art sind ausgeschlossen, soweit uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten ist. Weisen wir Mängelrügen zurück, so muss der Besteller diese spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Zurückweisung gerichtlich geltend machen. Sonst verjähren Ansprüche aus Mängelrügen. Im übrigen verjähren Ansprüche aus Mängelrügen innerhalb von 6 Monaten nach Absendung der Ware. Gegenüber Nichtkaufleuten gilt: Der Besteller hat die gelieferte Ware nach Eingang auf Mängel zu untersuchen. Entdeckte Mängel hat der Besteller unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens 14 Tage nach Entdeckung. Ist die Ware mangelhaft, so haben wir das Recht, nach unserer Wahl die Ware zurückzunehmen, nachzubessern oder die Vergütung zu mindern. Soweit nicht § 476a BGB zwingend anzuwenden ist, sind über die vorstehenden Ansprüche hinausgehende Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen, soweit nicht uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten ist. Die Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Absendung der Ware.

5. Haftung: Richtet sich ausschließlich nach in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich welcher Benennung sind ausgeschlossen. Alle Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Absendung der Ware, soweit nicht in diesen ALZB andere Fristen genannt sind. Hinsichtlich des Erfüllungsortes und des Gerichtstandes gilt A 7 dieser ALZB.